Erweitertes Führungszeugnis

EWFZ Bild slightly different auf Pixabay


Das erwei­ter­te Füh­rungs­zeug­nis (eFZ) stellt nie­man­den unter Gene­ral­ver­dacht. Es hilft poten­ti­el­le Täter und Täte­rin­nen abzu­schre­cken und zu zei­gen, dass wir in der Kir­che den Schutz der uns Anver­trau­ten ernst nehmen.

Notwendigkeit

Die Erfah­rung aus den ver­gan­gen Jah­ren hat gezeigt, dass sich Kin­der und Jugend­li­che, unab­hän­gig ihres Alters, meist nicht gegen sexua­li­sier­te Gewalt weh­ren können.

Aus die­sem Grund hat die Bun­des­re­gie­rung bereits 2012 im Bun­des­kin­der­schutz­ge­setz fest­ge­schrie­ben, dass Per­so­nen, egal ob beruf­lich oder ehren­amt­lich, ein erwei­ter­tes Füh­rungs­zeug­nis vor­le­gen müs­sen. Die­se gesetz­li­chen Vor­schrif­ten gel­ten auch für die Kir­che von Pas­sau. In der Rah­men­ord­nung – Prä­ven­ti­on gegen sexua­li­sier­te Gewalt ist fest­ge­legt, dass alle Beschäf­tig­ten (hier­zu zäh­len haupt­amt­lich wie neben­be­ruf­lich Täti­ge: z. B. Ehren­amts­pau­scha­le, Auf­wands­ent­schä­di­gung, Hono­rar etc.) — ent­spre­chend der gesetz­li­chen und dienst- und arbeits­recht­li­chen Rege­lun­gen — und zahl­rei­che Ehren­amt­li­che im kirch­li­chen Dienst zur regel­mä­ßi­gen Vor­la­ge eines erwei­ter­ten Füh­rungs­zeug­nis­ses ver­pflich­tet sind.

So soll best­mög­lich sicher­ge­stellt wer­den, dass kei­ne Per­son in Kon­takt mit Min­der­jäh­ri­gen kommt, die ein­schlä­gig rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wurde.

Die Kos­ten für die Erst­aus­stel­lung des erwei­ter­ten Füh­rungs­zeug­nis­ses bei Ein­stel­lungs­be­ginn sind sel­ber zu tra­gen. Nach erneu­ter Auf­for­de­rung durch den Arbeit­ge­ber wer­den die Kos­ten über­nom­men. Ehren­amt­li­che sind von den Gebüh­ren befreit. Grund­sätz­lich muss alle 5 Jah­re ein neu­es erwei­ter­tes Füh­rungs­zeug­nis vor­ge­legt werden.

Die­se Emp­feh­lun­gen regeln, wel­che Ehren­amt­li­che ein erwei­ter­tes Füh­rungs­zeug­nis vor­le­gen müssen: